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| Informationen zur Indizierung |
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Liste A Die BPjM führt in der Liste A alle indizierten Trägermedien auf, soweit diese einen jugendgefährdenden, aber keinen strafrechtlich relevanten Inhalt haben. Liste B Die BPjM führt in der Liste B alle Trägermedien auf, die sowohl jugendgefährdend sind als auch nach Einschätzung der BPjM einen strafrechtlich relevanten Inhalt haben. Stellt ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass das Medium nicht strafrechtlich relevant ist, wird es in Liste A gesetzt; stellt ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass der Inhalt strafrechtlich relevant ist, kommt es zusätzlich in die von der Bundesprüfstelle geführte Liste aller bundesweit beschlagnahmten Medien. Liste C Die BPjM führt in der Liste C alle indizierten Telemedien auf, soweit diese jugendgefährdend sind, aber nach Einschätzung der Bundesprüfstelle keine strafrechtlich relevanten Inhalte haben. Liste D Die BPjM führt in der Liste D alle Telemedien auf, die sowohl jugendgefährdend sind als auch nach Einschätzung der BPjM einen möglicherweise strafrechtlich relevanten Inhalt haben. Stellt ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass das Medium nicht strafrechtlich relevant ist, wird es in Liste C gesetzt. Liste E Die BPjM erfasst in Liste E Indizierungen, die vor Inkrafttreten des neuen Jugendschutzgesetz (1. April 2003) erfolgten und bei denen noch nicht zwischen A und B sowie C und D unterschieden wurde.
Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen (körperlichen) Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. Dem gegenständlichen Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen von Trägermedien steht das elektronische Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleich, soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages handelt. Zu den Trägermedien gehören daher unter anderem Videofilme, DVDs, Laserdisks, Computerspiele, Videospiele, Bücher, Broschüren, Comics, Fanzines und Tonträger. Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien, die durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste nach dem Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstgesetz, TDG) und nach dem Staatsvertrag über Mediendienste der Länder übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Als Übermitteln oder Zugänglichmachen im Sinne von Satz 1 gilt das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte. Ausgenommen sind allerdings Rundfunksendungen im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages, die eine eigene Kategorie bilden und nicht unter den Begriff des Telemediums fallen. Dafür ist die BPjM nicht zuständig. weiterführende Verweise:
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